Satzung

Verein für Rasenspiele Rüsselsheim e.V. (VfR)

§ 1 Name und Sitz
Der im Jahre 1930 und am 6. Mai 1956 wieder gegründete Verein führt den Namen Verein für Rasenspiele Rüsselsheim e.V. (VfR).
Er ist in das Vereinsregister unter Nr. 43 am 26.04.1962 beim Amtsgericht Gross-Gerau, Zweigstelle Rüsselsheim, eingetragen und hat seinen Sitz in Rüsselsheim.

§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Der Verein ist rassisch, parteipolitisch und religiös neutral.
2. Zweck und Aufgabe des Vereins ist es, seine Mitglieder, insbesondere die Aktiven durch Pflege des Sports und der sportlichen Regeln auf freiwilliger Grundlage körperlich und sittlich zu festigen und durch Förderung der Kameradschaft und Freundschaft miteinander zu verbinden. Der Jugend soll dabei ganz besonders Beachtung geschenkt werden.
3. Der VfR verfolgt allein und ausschließlich, sowie unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953.
4. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile.
5. Kein Mitglied und keine Person darf durch zweckfremde und unangemessene Vergünstigungen begünstigt werden.
6. Der Verein ist Mitglied des Landessportbund Hessen e.V. (Nr. 37133) und erkennt vorbehaltlos die Hauptsatzungen des Hessischen-Fußball-Verband (Nr.37072) und die Satzungen des Fachverbandes an.
7. Der Verein ist Mitglied des Sportbund Rüsselsheim e.V. (SB).

§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Nach Ablauf des Geschäftsjahres hat der Vorstand der Mitgliedschaft im darauffolgenden Quartal einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.

§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein hat:
a) ordentliche Mitglieder
Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzungen des Vereins anerkennen.
b) Jugendmitglieder
Die Aufnahme von Jugendmitgliedern und ihre Spielberechtigung richtet sich nach der Satzung des Hessischen Fußballverbandes. Für jugendliche Mitglieder bis 18 Jahre besteht eine Jugendabteilung.
c) Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung, und zwar mit 2/3 Mehrheit, nur solche Personen ernannt werden, die für den Verein besondere Verdienste erworben habe

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen abgelehnt werden. Der in § 2 dieser Satzung festgelegte Grundsatz darf jedoch nicht verletzt werden. Die Mitgliedschaft wird erst mit der Anerkennung der Eintrittserklärung wirksam. Mitglieder unter 18 Jahren müssen mit ihrem Antrag auf Aufnahme die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorlegen und haben sich gemäß HFV-Satzung einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen (aktive Jugendliche).

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Tod;
2. Durch Austritt, der nur zum 30.6. oder 31.12. eines jeden Jahres erfolgen kann und spätestens sechs Wochen vor Ende des Halbjahrs erfolgen muss, bei Jugendlichen durch den gesetzlichen Vertreter.
3. durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied
a) mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt;
b) sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt;
c) durch Ausschluss § 10.

§ 7 Mitgliedschaftsrechte
1. Ordentliche- und Ehrenmitglieder sind berechtigt an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechtes mitzuwirken; soweit sie das 18. Lebensjahr überschritten haben, sind sie auch wählbar.
2. Jugendmitglieder bis zu 18 Jahren besitzen in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
3. Alle Mitglieder haben das Recht, die vereinseigenen Einrichtungen zu benutzen.
4. Jedes Mitglied das sich durch eine Anordnung eines Vorstandsmitgliedes, eines bestellten Vertreters, Abteilungsleiters oder Spielführers in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den Vereinsvorstand zu.
5. Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, wenn ein Mitglied mit seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand bleibt (§ 6).
6. Die Vereinsbeiträge können auf Antrag für die Dauer eines Studiums, einer Militärdienstzeit oder Arbeitslosigkeit ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 8 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:
1. den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen;
2. den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Vertretern in allen Vereinsangelegenheiten, den Anordnungen der Abteilungsleiter und Spielführer in den betreffenden Sportangelegenheiten unbedingt Folge zu leisten;
3. die Beiträge pünktlich zu zahlen;
4. das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln.

§ 9 Mitgliedsbeitrag
Die Mitgliedsbeiträge werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung oder von der Generalversammlung festgesetzt. Im Einzelfall kann aus wichtigen Gründen ( z.B. §7, Absatz 6) einem Mitglied durch den Vorstand der Beitrag erlassen, ermäßigt oder gestundet werden.

§ 10 Strafen
Zur Ahndung von Verstößen gegen diese Satzung, sowie Verletzung von Vereinsinteressen und Vergehen im sportlichen Bereich können vom Vorstand folgende Strafen verhängt werden:
a) Warnung (Verwarnung);
b) Verweis;
c) Geldbuße;
d) Platzsperre;
Durch den Vorstand können Mitglieder ausgeschlossen werden und zwar:
a) bei grober Verletzung dieser Vereinssatzung,
b) wegen Unterlassung oder Handlungen, die sich gegen den Verein, seine Zwecke und Aufgaben oder sein Ansehen auswirken und die im besonderen Maße die Belange des Sports schädigen,
c) wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane,
d) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins.

Über den Antrag auf Ausschluss, der von jedem Mitglied unter Angaben von Gründen und Beweisen beim Vorstand gestellt werden kann, entscheidet der Vorstand. Zur Aussprechung eines Ausschlusses bedarf es der 2/3 Mehrheit des Gesamtvorstandes. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen innerhalb einer angemessenen Frist, längstens jedoch 4 Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides, das Recht der Berufung an die vom Vorstand innerhalb eines Monats einzuberufende Mitgliederversammlung zu, deren Entscheidung endgültig ist. Von dem Zeitpunkt ab, an dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ruht die Mitgliedschaft. Das Mitglied ist verpflichtet, nach dem endgültigen Ausschluss, alle in seinem Besitz befindlichen vereinseigenen Gegenstände dem Verein zurückzugeben.

§ 11 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand (§12)
2. Die Mitgliederversammlung (§13)

§ 12 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
1. Geschäftsführer
1. Kassierer

b) dem erweiterten Vorstand,
2. Geschäftsführer,
2. Kassierer,
1. und 2. Leiter der bestehenden Abteilungen,
Vergnügungsausschussvorsitzender,
Pressewart.

1. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung jedes zweite Jahr neu gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende jeweils in Gemeinschaft mit einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden, wird er vom 2. Vorsitzenden vertreten. Die Vertretung des 2. Vorsitzenden gilt nur im Innenverhältnis bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden.
3. Der geschäftsführende Vorstand sollte einmal im Monat zusammentreten und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende, in dessen Abwesenheit sein Vertreter.
4. Der Gesamtvorstand (der Geschäftsführende und der Erweiterte) tritt nach Bedarf, jedoch mindestens drei- bis viermal innerhalb eines Geschäftsjahres zusammen.
5. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter sowie dem Protokollführer zu unterschreiben und in der nächstfolgenden Sitzung zu genehmigen.
6. Bleibt ein Vorstandsmitglied drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne hinreichende Entschuldigung fern, so muss es aus dem Vorstand ausscheiden. Das ausscheidende Mitglied kann im laufenden Geschäftsjahr kein Vorstandsamt mehr begleiten. Eine Ersatzwahl hat binnen vier Wochen nach dem Ausscheiden zu erfolgen. Die Bestimmung gilt auch sinngemäß bei Ausscheiden aus einem anderen Grunde.

§ 13 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller Ordentlichen- und Ehrenmitglieder. Sie ist oberstes Vereinsorgan.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (General-/Jahreshauptversammlung) findet alljährlich statt und soll im 1. Quartal eines jeden Jahres einberufen werden. Die Einberufung hat mindestens eine Woche vorher in den Rüsselsheimer Tageszeitungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Die Tagesordnung hat folgende Punkte zu enthalten:
a) Jahresberichte des geschäftsführenden Vorstandes und der Abteilungsleiter
b) Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Neuwahlen, bzw. Ergänzungswahlen
e) Beschlussfassung über Anträge (die spätestens schriftlich bis zum Beginn der Versammlung an den Versammlungsleiter zu stellen sind),
f) Verschiedenes.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt und schriftlich durch begründeten Antrag von mindestens 1/3 aller Mitglieder verlangt wird. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann spätestens 4 Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen.
4. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Jugendmitglieder sind nicht stimmberechtigt. Beschlüsse werden mit offener Mehrheit gefast. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Beschlüsse der Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Die Wahlen erfolgen entweder durch Handaufheben oder schriftlich. Schriftliche Abstimmung muss erfolgen, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder dies verlangt. Mitglieder die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegt. Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuss zu bilden, der die Aufgabe hat, die Wahlen vorzubereiten und durchzuführen. Bei allen Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 14 Kassenprüfer
In der Generalversammlung sind mindestens zwei Kassenprüfer zu wählen. Den Kassenprüfern obliegt die laufende Überprüfung der Kassen- und Buchführung, sowie das Prüfen des Jahresabschlusses. Zwischenprüfungen können ohne Vorankündigung durchgeführt werden. Die Amtszeit der Kassenprüfer endet nach zweimaliger Wahl (hintereinander). Ein Kassenprüfer darf nicht dem Vorstand angehören.

§ 15 Ausschüsse
Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse bilden, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Deren Sprecher gehört dem erweiterten Vorstand an.

§ 16 Sportabteilungen
Die aktiven Mitglieder werden nach den einzelnen Sportarten in besondere Abteilungen zusammengefast. Jede Abteilung wird von dem Abteilungsleiter der betreffenden Sportart, der alljährlich bzw. alle zwei Jahre in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt wird, geleitet. Dem Abteilungsleiter obliegt die sportliche und technische Leitung der Abteilung. Er kann andere Mitglieder zur Mitarbeit heranziehen.

§ 17 Jugendabteilungen
Für alle Sportarten, die im Verein betrieben werden, sollen Jugendgruppen gebildet werden. Diese Gruppen zusammengefast bilden die Jugendabteilung.
Die Jugendabteilung des VfR Rüsselsheim gibt sich zur besseren Förderung und Weiterentwicklung des Sports, des freizeitlichen und gesellschaftlichen Miteinanders
- entsprechend der Idee der Vereinssatzung zur verbesserten Wahrnehmung der Interessen der Jugendlichen
- zur Integration der Jugendlichen in die Vereinsarbeit
- und somit im Interesse und zum Wohle des gesamten Vereins diese Jugendordnung (JO).

Zum Erreichen dieser Ziele erachtet es die Jugendabteilung als unerlässlich, sich selbst zu verwalten; dazu gehört auch, für die ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit frei verantwortlich zu entscheiden.

§ 1 (Jugendversammlung; JV)
(1) Die JV ist das oberste Organ der Jugend des VfR Rüsselsheim e.V. Sie besteht aus allen Vereinsmitgliedern, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(2) Die JV wählt aus ihrer Mitte einen Jugendsprecher (JS) und einen Kassenwart sowie deren Stellvertreter. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(3) Stimmberechtigt ist, wer das 7. Lebensjahr vollendet hat; wählbar zum Kassenwart ist , wer das 18. Lebensjahr, wählbar zum JS ist, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat. Ein Mitglied darf nur ein Amt ausüben.
(4) Die Amtszeit beträgt ein Jahr, Wiederwahl ist möglich.
(5) Die JV kann jederzeit vor Ablauf der regulären Amtszeit einen neuen Amtsträger bestimmen, indem sie ein anderes Mitglied zum Nachfolger des derzeitigen Amtsinhabers wählt. Es gelten hierbei die allgemeinen Wahlvorschriften.
(6) Die JV legt die Grundsätze und Richtlinien für die Jugendarbeit fest. Der Jugendausschuss (JA) ist bei seiner Arbeit an diese Vorgaben gebunden.
(7) Die JV verabschiedet einen Rahmenhaushaltsplan für das ganze Jahr.
(8) Die JV tritt wenigstens einmal jährlich zusammen. Die Einladung soll unter Angabe der Tagesordnungspunkte wenigstens zwei Wochen vor dem Zusammentritt an alle Mitglieder des JA und an den Vereinsvorsitzenden schriftlich sowie durch Aushang am schwarzen Brett erfolgen. Der JS kann die JV auch öfters einberufen; er ist dazu verpflichtet, wenn dies von wenigstens einem Drittel ihrer Mitglieder verlangt wird.
(9) Die Mitglieder des JA und des Vorstandes haben das Recht und auf Verlangen die Pflicht, an der JV teilzunehmen.
(10) Die JV gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 2 (Jugendausschuss)
(1) der JA besteht aus dem Jugendleiter, dem JS und dem Kassenwart sowie ihren Stellvertretern. Außerdem gehören ihm die Mannschaftssprecher, Trainer und Betreuer an.
(2) Der JA gestaltet die Vorgaben, die ihm die JV macht, konkret aus. Er vertritt die Interessen der Jugendlichen, insbesondere in bezug auf bereits beschlossene Vorhaben nach innen und nach außen.
(3) Der JA entscheidet über die Verwendung der finanziellen Mittel im einzeln.
(4) Der JA tagt wenigstens achtmal im Jahr.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, an den Sitzungen teilzunehmen. Sie sind einzuladen. Ihnen steht ein Mitspracherecht aber kein Stimmrecht zu.
(6) Der JA gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 3 (Beschlüsse)
Beschlüsse werden, soweit diese JO nichts anderes vorschreibt, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefast.

§ 4 (JO-Änderungen)
Die JV kann die JO nur mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder ändern.

§ 5 (Inkrafttreten)
Die JO tritt mit dem Tage in Kraft, an dem sie von zwei Drittel der Mitglieder der JV angenommen wird.

§ 18 Ehrungen

1. Für außerordentliche Verdienste um den Verein ist die Wahl eines ordentlichen Mitgliedes zum Ehrenmitglied des Vereins durch eine Mitgliederversammlung möglich. Das Ehrenmitglied behält diese Auszeichnung auf Lebenszeit, wenn nicht satzungsmäßige Ausschließungsgründe dagegen sprechen. Die Entziehung der Ehrenmitgliedschaft kann nur durch eine Mitgliederversammlung ausgesprochen werden.
2. Ordentliche Mitglieder und andere Personen, die sich besondere Verdienste um den Sport oder um den Verein erworben haben, können durch den Vorstand mit der Ehrennadel ausgezeichnet werden.
3. Ehrenmitglieder und Träger der Ehrennadel haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.

§ 19 Haftung
Soweit in dieser Satzung nicht anders geregelt, gelten für die Haftung des Vereins die Vorschriften des BGB.

§ 20 Auflösung
Die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszweckes ist nur möglich, wenn 1/3 der Mitglieder dies beantragen und dies von 2/3 aller ordentlicher Mitglieder beschlossen wird. Wird eine solche Mehrheit wegen zu geringen Besuches der außerordentlichen Mitgliederversammlung nicht erreicht, so ist nach deren Abschluss eine weitere Mitgliederversammlung einzuladen, bei der eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder für die Beschlussfassung genügt. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Rüsselsheim, die es unmittelbar und ausschließlich nur zur Förderung von gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.

§21 Aufwendungsersatz für ehrenamtlich Tätige
Für den Verein ehrenamtlich Tätige erhalten Aufwendungsersatz im Rahmen der geltenden steuerrechtlichen Bestimmungen sowie der Beschlüsse des zuständigen Vereinsorgans. Der Aufwendungsersatz steht unter dem Vorbehalt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Vereins. Er kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen gegen Vorlage von Belegen) oder nach Maßgabe des Paragraphen 3 Nr. 26a EstG in Form einer Tätigkeitsvergütung gezahlt werden (Ehrenamtspauschale).

Vorstehende Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung des VfR Rüsselsheim e.V. am 15. Oktober 2010 beschlossen und hat ab diesem Zeitpunkt Gültigkeit. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 17. April 1999 außer Kraft.